Allgemeine Verkaufsbedingungen der vosla GmbH
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Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen der vosla GmbH (“Verkaufsbedingungen”) gelten für alle Angebote der vosla GmbH („vosla“), alle Annahmen und Auftragsbestätigungen von Kundenbestellungen durch vosla und alle Kaufverträge („Verträge“) über Lieferungen und Leistungen (“Produkte”) von vosla, auch für zukünftige Geschäfte, sofern und soweit vosla nicht anderen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht anerkannt, unabhängig davon, ob Dokumente, in denen der Käufer auf seine Einkaufsbedingungen verweist, vor oder nach Dokumenten von vosla, die diese Verkaufsbedingungen enthalten oder darauf Bezug nehmen, eingereicht werden. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht für Verkäufe an den Käufer durch vosla und sind in keiner Weise verbindlich für vosla.
Angebote von vosla behalten ihre Gültigkeit für die Dauer des angegebenen Zeitraums. Wird kein Zeitraum genannt, bleiben Angebote für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab Angebotsdatum gültig. Angebote von vosla können jedoch jederzeit vor Eingang der Annahme des Käufers widerrufen werden.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise in allen Angeboten, Bestätigungen und Verträgen in EUR und ab Werk (jeweils gültige Fassung der INCOTERMS). „Werk“ versteht sich als der Fertigungsbetrieb von vosla oder ein anderer von vosla genannter Betrieb. Die Preise verstehen sich vor Steuern, Zöllen und allen ähnlichen und zukünftigen Abgaben, die für die Produkte gelten. Steuern, Zölle und Abgaben, die vosla abzuführen hat oder vereinnahmen kann, werden ggf. auf den Warenpreis aufgeschlagen und sind vom Käufer zusammen mit dem Kaufpreis zu zahlen.
(a) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, berechnet vosla dem Käufer die zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß der jeweils gültigen Fassung der INCOTERMS gültigen Preise. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist dreißig (30) Tage netto ab Rechnungsdatum. Alle Zahlungen sind an die von vosla angegebene Adresse zu leisten. Werden Teillieferungen vorgenommen, kann jede Teillieferung gesondert berechnet werden und ist bei Fälligkeit der jeweiligen Rechnung zu bezahlen. Skonto wird nicht gewährt, sofern vosla dem nicht schriftlich zugestimmt hat.
(b) Alle Lieferungen von vosla erfolgen unter dem Vorbehalt, dass der Käufer nach Ansicht von vosla kreditwürdig ist. Ist vosla der Ansicht, dass die wirtschaftliche Lage des Käufers die Herstellung bzw. die Lieferung der Produkte zu den vorstehenden Bedingungen nicht rechtfertigt, kann vosla Vorkasse oder eine Anzahlung verlangen bzw. andere Zahlungsbedingungen als Voraussetzung für die Lieferung festlegen. vosla ist in diesem Fall ferner berechtigt, Warenkredite, Lieferungen sowie alle anderen Leistungen zurückzuhalten, zu unterbrechen, zu verzögern oder vollständig einzustellen.
(c) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder sonst in Verzug, ist vosla berechtigt, die Leistung bzw. Lieferung zu verweigern, bis alle fälligen Zahlungen geleistet sind. vosla ist weiterhin berechtigt, Warenkredite, Lieferungen sowie alle anderen Leistungen zurückzuhalten, zu unterbrechen, zu verzögern oder vollständig einzustellen, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Diese Rechte gelten unbeschadet sonstiger vertraglich vereinbarter oder gesetzlicher Rechte und Ansprüche von vosla.
(a) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen Lieferungen ab Werk (gemäß der jeweils gültigen Fassung der INCOTERMS). Die von vosla angegebenen bzw. bestätigten Liefertermine sind unverbindlich. Es besteht keine Haftung von vosla, noch begründet es eine Pflichtverletzung durch vosla, wenn die Lieferung zu einem früheren Zeitpunkt oder später als der angegebene Liefertermin erfolgt, solange diese innerhalb angemessener Frist geschieht. vosla wird alle wirtschaftlich vertretbaren Bemühungen unternehmen, um die angegebenen bzw. bestätigten Liefertermine einzuhalten, vorausgesetzt, der Käufer stellt alle erforderlichen Informationen hinsichtlich der Bestellung und der Lieferung rechtzeitig vor dem jeweiligen Liefertermin zur Verfügung.
(b) Erfolgt eine vereinbarte Lieferung nicht, hat der Käufer dies schriftlich zu mahnen und eine Nachfrist von dreißig (30) Tagen zu setzen. Wird keine Lieferung innerhalb der dreißig (30) Tage vorgenommen, kann der Käufer hinsichtlich der betroffenen Teile vom Vertrag zurücktreten, sofern und soweit vosla den Verzug zu vertreten hat. Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund einer unterbliebenen bzw. verspäteten Lieferung sowie Schadensersatz statt Erfüllung richten sich nach Ziffer 10.
(c) Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Produkte geht auf den Käufer über bei Lieferung gemäß der jeweils gültigen Fassung der INCOTERMS.
(d) Werden die bestellten Produkte nicht angenommen, kann vosla die Produkte auf Kosten des Käufers in Konsignation geben.
(e) Bei einer Störung oder Beeinträchtigung der Produktion – gleich aus welchem Grund – ist vosla berechtigt, die verfügbaren Produktionskapazitäten bzw. Produkte nach ihrer Wahl auf ihre Kunden aufzuteilen, und infolge dessen gegebenenfalls weniger als die vertraglich vereinbarte Menge zu liefern.
vosla haftet nicht wegen unterbliebener Leistung oder Leistungsverzug, wenn dies,
(i) auf Betriebsstörungen zurückzuführen ist (dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz) oder
(ii) durch höhere Gewalt, wie nachfolgend definiert und wie gesetzlich bestimmt, verursacht wird.
In Fällen der Nichtlieferung oder des Verzugs im vorstehenden Sinne ruht die Verpflichtung zur Erbringung der betreffenden vertraglichen Leistungen, solange diese Umstände andauern, ohne dass vosla für daraus entstehenden Schaden haftet.
„Höhere Gewalt“ umfasst alle Umstände und Vorfälle außerhalb von voslas zumutbarer Kontrolle – gleichgültig ob sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren oder nicht – infolge dessen von vosla nicht in zumutbarer Weise verlangt werden kann, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, und beinhaltet auch Fälle der höheren Gewalt und Verzug bei einem ihrer Zulieferanten. Wird die Leistung für länger als drei (3) aufeinander folgende Monate aufgrund von höherer Gewalt unterbrochen (oder geht vosla aufgrund einer nachvollziehbaren Einschätzung davon aus, dass eine Verzögerung von drei (3) aufeinander folgenden Monaten eintreten wird), ist vosla berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dem Käufer gegenüber zu haften.
(a) Die Produkte bleiben im Eigentum von vosla bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und vosla. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Umtausch gelieferten Produkte.
(b) Im Falle einer Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung der Vorbehaltsware im Sinne von §§ 947, 948 und 950 BGB mit anderen, vosla nicht gehörenden Sachen, steht vosla ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware einschließlich Mehrwertsteuer zum Wert der übrigen verarbeiteten bzw. verbundenen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu. Der Käufer verwahrt die Sache unentgeltlich für vosla.
(c) Der Käufer ist widerruflich berechtigt, über die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verfügen. Für diesen Fall tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware (Weiterverkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer) – einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln – mit allen Nebenrechten an vosla ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, vosla nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den vosla dem Käufer für die mitveräußerte Vorbehaltsware berechnet hat.
(d) Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an vosla ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises einschließlich Mehrwertsteuer.
(e) Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an vosla abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderung ist nur mit schriftlicher Zustimmung von vosla zulässig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, hat der Käufer auf Verlangen von vosla die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, vosla alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie Wechsel herauszugeben. Zu diesem Zweck hat der Käufer vosla gegebenenfalls Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.
(f) Bei Vorliegen der in Ziffer 6 (e) Satz 3 genannten Umstände hat der Käufer vosla Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren und vosla eine genaue Aufstellung der Erzeugnisse zu übersenden, diese auszusondern und nach erfolgtem Rücktritt an vosla herauszugeben.
(g) Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe der Forderung von vosla um mehr als 20 %, wird vosla insoweit die Sicherung nach ihrer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.
(h) Der Käufer hat vosla den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an vosla abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und vosla in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
(i) Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Produkte gemachten Verwendungen trägt der Käufer.
(j) Für den Fall, dass über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eingeleitet und der Kaufpreis der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte noch nicht vollständig bezahlt ist, ist vosla berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
vosla gewährt zu den nachfolgenden Bestimmungen beim Verkauf der Produkte ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und beschränktes Nutzungsrecht an den in den Produkten enthaltenen Schutzrechten von vosla bzw. ihrer verbundenen Unternehmen sowie die Erlaubnis, die Produkte so weiterzuverkaufen, wie sie von vosla verkauft wurden.
Sofern Software bzw. Dokumentation in einem Produkt eingebettet ist oder mit dem Produkt mitgeliefert wird, werden keine Eigentumsrechte hinsichtlich dieser Software bzw. Dokumentation durch den Verkauf des Produktes an den Käufer übertragen. Der Käufer hat lediglich ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den in der Software bzw. Dokumentation enthaltenen Schutzrechten von vosla bzw. ihrer verbundenen Unternehmen, die Software bzw. Dokumentation in Verbindung mit und so, wie sie in den gelieferten Produkten verkörpert oder mit den Produkten geliefert wurde, zu nutzen.
Ohne schriftliche Zustimmung durch vosla wird der Käufer (a) die in den Produkten enthaltene oder durch vosla in Zusammenhang mit den Produkten zur Verfügung gestellte Software weder modifizieren, anpassen, ändern, übersetzen noch abgeleitete Werke anfertigen (b) die Software weder abtreten, verpachten, vermieten, ausleihen, übertragen, an Dritte bekannt geben noch Unterlizenzen hinsichtlich dieser Software erteilen oder sie auf andere Art und Weise zur Verfügung stellen (c) die Software nicht vermischen oder in andere Softwareprodukte einarbeiten und (d) sie nicht nachentwickeln, dekompilieren, auseinanderbauen oder versuchen, den Quellcode auf andere Art und Weise zu ermitteln. Dies gilt nicht in Fällen, in denen dies ausdrücklich durch gesetzliche Bestimmungen gestattet wird. Der Käufer hat die Hinweise auf die Schutzrechte von vosla bzw. ihren verbundenen Unternehmen oder Zulieferanten in jeder von vosla überlassenen Software bzw. Dokumentation unverändert zu reproduzieren. Die Lizenzbedingungen von Dritten sind gegebenenfalls anwendbar.
(a) vosla gewährleistet, dass die Produkte (ausgenommen nicht darin enthaltener Software) unter normalen Nutzungsbedingungen und unter Einhaltung der Anweisungen in der betreffenden Bedienungsanleitung frei von Fehlern hinsichtlich Materialien und Verarbeitung sind und dass sie im Wesentlichen mit den von vosla vorgegebenen Spezifikationen bzw. mit anderen, mit vosla schriftlich vereinbarten Spezifikationen übereinstimmen. Weist ein Produkt einen Fehler auf bzw. weicht es von den Spezifikationen nicht nur unerheblich ab, ist vosla verpflichtet und berechtigt, eine kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach Wahl von vosla innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Die nicht vertragsgemäßen oder mangelhaften Produkte werden das Eigentum von vosla, sobald sie ersetzt oder gutgeschrieben werden. Schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, hat der Käufer das Recht auf Rücktritt oder Minderung. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 10.
(b) Mangelhafte Ware im Sinne der Gewährleistung kann an das von vosla genannte Werk jedoch nur unter Einhaltung der jeweils gültigen Rücknahmerichtlinien zurückgesandt werden. Ist eine Beanstandung berechtigt, übernimmt vosla die Frachtkosten. Der Käufer trägt die Kosten für die Rücknahme von mangelfreien und vertragsgemäßen Waren zusammen mit den entstandenen Fracht-, Prüf- und Abwicklungskosten.
(c) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen haftet vosla nicht für einen Mangel, der als Folge von Umwelt- oder Spannungsprüfungen, unsachgemäßem Gebrauch, Nichtbefolgung der Anweisungen in der Bedienungsanleitung, Vernachlässigung, fehlerhaftem Einbau, einem Unfall oder unfachmännischer Reparatur, Änderung, Modifizierung, Lagerung, Beförderung oder Handhabung auftritt oder im Falle nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(d) vosla übernimmt keine Gewähr für die Eignung für einen bestimmten Zweck oder die Marktfähigkeit sowie dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
(e) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
(f) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche des Käufers gegen vosla wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
(a) vosla wird auf eigene Kosten (i) den Käufer gegen die Klage eines Dritten verteidigen, sofern darin eine direkte Verletzung eines Patents, eines Urheberrechts, eines Warenzeichens oder eines Geschäftsgeheimnisses durch ein von vosla geliefertes Produkt geltend gemacht wird, und (ii) den Käufer bezüglich Schadensersatzleistungen und sonstigen Kosten, zu denen er rechtskräftig verurteilt worden ist, schadlos halten, sofern diese unmittelbar und ausschließlich auf eine solche Verletzung zurück-zuführen sind.
(b) vosla haftet dem Käufer gegenüber nicht nach Ziffer 9 (a) wenn vosla nicht (i) von einem Anspruch unverzüglich schriftlich benachrichtigt wird, (ii) das ausschließliche Recht zur Aufklärung, Vorbereitung, Verteidigung und Abwicklung des Falls sowie der Wahl der anwaltlichen Vertretung erhält und (iii) jegliche zumutbare Unterstützung und Mitwirkung vom Käufer bei der Aufklärung, Abwicklung, Vorbereitung und Verteidigung erhält. Die Haftung von vosla entfällt ebenfalls, wenn der Anspruch nach einer Frist von einem (1) Jahr ab Zeitpunkt der Lieferung geltend gemacht wird.
(c) Wird ein Produkt Gegenstand eines Verletzungsverfahrens, wie vorstehend unter Ziffer 9 (a) beschrieben, oder ist ein solches Verfahren nach Meinung von vosla wahrscheinlich, kann vosla nach eigener Wahl (i) dem Käufer das Recht zur Weiternutzung bzw. zum Verkauf des Produkts beschaffen, (ii) eine Ersatzlieferung oder (iii) eine Nachbesserung vornehmen, so dass das Produkt keine Schutzrechte mehr verletzt oder (iv) von einem Vertrag hinsichtlich eines solchen Produkts zurücktreten.
(d) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 10. Die vorstehenden Bestimmungen regeln die gesamte Haftung von vosla gegenüber dem Käufer. Weitergehende Ansprüche des Käufers hinsichtlich einer tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Schutzrechten oder anderen Eigentumsrechten als in Ziffer 9 genannt bestehen nicht.
(a) Ansprüche auf Schadensersatz, Entschädigung und/oder Aufwendungsersatz („Schadensersatzansprüche“) des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aufgrund einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen, einer Gewährleistung oder Garantie, Verzug, unerlaubter Handlung und/oder einer sonstigen Pflichtverletzung in Zusammenhang mit dem Vertrag sind ausgeschlossen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz im Falle einer ausgebliebenen oder verzögerten Liefe-rung, auch wenn eine Nachfrist gesetzt wurde und diese fruchtlos abgelaufen ist.
(b) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht soweit vosla zwingend haftet, wie nach dem Produkthaftungsgesetz, im Falle von grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Falle einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Außer im Falle von grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit ist die Haftung aufgrund einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht als Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Käufers.
(c) Sofern der Käufer nach Ziffer 10 einen Schadensersatzanspruch hat, verjährt dieser nach den Bestimmungen von Ziffer 8 (e). Wird ein Anspruch auf Schadensersatz nach dem Produkt-haftungsgesetz geltend gemacht, so gilt die gesetzliche Verjährung.
Dem Käufer ist bewusst, dass alle ihm von vosla bzw. ihren verbundenen Unternehmen überlassenen technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Daten vertrauliche Informationen von vosla bzw. ihren verbundenen Unternehmen darstellen. Der Käufer ist nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben und darf sie ausschließlich zu dem vereinbarten Zweck und gemäß dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Erwerb verwenden.
Ist eine gesetzliche Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung von einer Regierung und/oder einer staatlichen Behörde Voraussetzung für die Lieferung oder ist die Lieferung anderweitig beschränkt oder verboten aufgrund von gesetzlichen Einfuhr- oder Ausfuhrregelungen, ist vosla berechtigt, die Erfüllung ihrer Lieferverpflichtungen und den Anspruch des Käufers auf die Lieferung so lange zu suspendieren, bis die Genehmigung erteilt oder die Beschränkung bzw. das Verbot aufgehoben ist. vosla ist in diesem Fall auch berechtigt, den Vertrag zu kündigen bzw. zurückzutreten, ohne deswegen dem Käufer gegenüber zu haften. Ist eine Erklärung des Endkunden erforderlich, wird vosla den Käufer unverzüglich davon unterrichten. In diesem Fall hat der Käufer diese Erklärung auf erstes schriftliches Anfordern bereitzustellen. Ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich, hat der Käufer vosla dies unverzüglich mitzuteilen und die Genehmigung an vosla weiterzuleiten, sobald sie vorliegt. Durch die Annahme des Angebots, durch Vertragsabschluss bzw. durch Annahme der Produkte versichert der Käufer, dass er keine Geschäfte mit diesen Produkten bzw. der diesbezüglichen Dokumentation in Verletzung gesetzlicher Ausfuhr- oder Einfuhrbeschränkungen betreiben wird.
Personenbezogene Daten des Käufers werden unter Beachtung der geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechts behandelt. vosla ist die verantwortliche Stelle. vosla oder ein von vosla beauftragtes Unternehmen wird personenbezogene Daten, insbesondere Adress- und Bestelldaten, zum Zwecke der Geschäftsabwicklung speichern und verarbeiten. Es werden nur solche Daten gespeichert und verarbeitet, die zur Verfolgung des Zwecks erforderlich sind. Der Käufer willigt ein, dass vosla seine Daten, die er vosla im Rahmen der Geschäftsanbahnung und -abwicklung zur Verfügung gestellt hat, an die SCHUFA Holding AG (Postfach 5640, 30056 Hannover) und andere Wirtschaftsauskunfteien weiterleitet, um eine Bonitäts- und Kreditprüfung durchzuführen. Die Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. vosla kann der SCHUFA Informationen und Daten mitteilen, die nicht vertragsgemäßes Verhalten des Käufers in der Geschäftsbeziehung betreffen. Eine solche Mitteilung erfolgt nur, wenn dies nach Abwägung aller betroffenen, schutzwürdigen Interessen zulässig ist. Die SCHUFA speichert und übermittelt Daten zur Bonitäts- und Kreditprüfung innerhalb der EU. Der Käufer kann Auskunft bei der SCHUFA über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.
Ohne schriftliche Zustimmung durch vosla darf der Käufer keine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag abtreten. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, zu mindern oder gegenwärtige und zukünftige Forderungen gegen fällige Zahlungen aufzurechnen, die er an vosla oder ihre verbundenen Unternehmen für die Lieferung der Produkte zu leisten hat. Der Käufer verpflichtet sich, die vertraglich geschuldeten Zahlungen zu leisten, auch wenn er die Aufrechnung durch den Käufer selbst oder im Namen des Käufers geltend macht. Der Käufer ist jedoch berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen.
Alle Angebote, Bestätigungen und Verträge unterliegen deutschem Recht. Die Parteien verpflichten sich, alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit einem Vertrag zunächst durch Gespräche und Verhandlungen gütlich beizulegen. Alle Streitigkeiten, die nicht gütlich beigelegt werden können, werden ausschließlich von den Plauener Gerichten in Deutschland entschieden, mit der Maßgabe, dass vosla auch berechtigt ist, den Käufer vor einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Das UN-Kaufrechtsübereinkommen gilt nicht. Das Recht von vosla bzw. des Käufers, auf Unterlassung zu klagen und Rechtschutz durch gerichtliche Verfügungen zu ersuchen oder Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Ansprüche gegenüber der anderen Partei durchzusetzen, wird davon nicht berührt.
Unbeschadet anderer vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche kann vosla den Vertrag ganz oder teilweise durch schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen oder davon zurücktreten, ohne gegenüber dem Käufer zu haften, wenn:
(a) der Käufer eine vertragliche Verpflichtung verletzt;
(b) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet oder ein Sanie-rungs-, Liquidierungs- oder Auflösungsverfahren eingeleitet wird. Dies gilt sowohl im Falle eines durch den Käufer selbst eingeleiteten und freiwilligen Verfahrens als auch im Falle eines Zwangsverfahrens und auch wenn ein Insolvenz- oder Zwangsverwalter bestellt oder eine Abtretung zugunsten der Gläubiger des Käufers vorgenommen wird.
Beim Eintreten vorgenannter Umstände sind alle nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen sofort fällig.
Bei Kündigung, Rücktritt oder Ablauf eines Vertrags bleiben die Bestimmungen, die ihrem Sinn und Zweck nach über die Dauer des Vertrags hinaus gelten sollen, weiterhin wirksam.
(a) Ist eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, eines Gesetzes oder einer staatlichen Verfügung, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Wird eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen rechtskräftig für unwirksam oder undurchsetzbar erklärt, entfällt sie als Teil dieser Verkaufsbedingungen. Die übrigen Bestimmungen bleiben jedoch voll wirksam. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung wird durch eine zulässige Bestimmung ersetzt, die den ursprünglichen Zweck der ungülti-gen oder undurchsetzbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
(b) Wird ein Anspruch nicht oder verspätet geltend gemacht, so gilt dies nicht als Verzicht auf diesen Anspruch. Wird ein Anspruch einmal oder nur teilweise geltend gemacht, wird die weitere Geltendmachung des Anspruchs oder eines anderen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchs nicht dadurch ausgeschlossen.